Satzung
Spielmannszug Oberntudorf e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Spielmannszug Oberntudorf e.V."
2. Er hat seinen Sitz in Salzkotten Oberntudorf.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck und Geschäftsjahr
1. Der Verein ist Mitglied der "St. Hubertus Schützenbruderschaft
Oberntudorf 1876 e.V.".
2. Der Verein ist Mitglied des "VOLKSMUSIKERBUNDES NRW
LANDESVERBAND WESTFALEN - LIPPE E.V." und dient
ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung der
Volksmusik und verwandter Bestrebungen und damit der
Pflege einer bodenständigen Kultur, sowie dem Brauchtum
unseres Volkes, insbesondere in dem Ort Oberntudorf.
3. Diesen Zweck verfolgt er durch
a) regelmäßige Übungsabende,
b) Veranstaltung von Konzerten und Platzmusik,
c) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen
Veranstaltungen kultureller Art,
d) Teilnahme an Musikfesten des Landesverbandes,
seiner Unterverbände und Vereine.
4. a) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
b) Das Gründungsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeiten gem. §2 der
Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei
Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung
etwa eingebrachter Vermögenswerte.
§ 4 Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)
1. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern,
sowie Ehrenmitgliedern.
2. Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede Person werden, die
das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Zwecke des Vereins
anerkennt und fördert. Über den Antrag zur Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
4. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig.
Er muß gegenüber dem Vorstand mindestens drei Monate
vorher schriftlich erklärt werden.
5. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt,
kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschluß ist dem Auszuschließenden innerhalb einer
Frist von 10 Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Ausschluß ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
6. Aktives Mitglied ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat
und ein Musikinstrument spielt.
7. Alle übrigen Mitglieder sind fördernde Mitglieder oder
Ehrenmitglieder.
8. Zöglinge sind solche Personen, die ein Instrument spielen, jedoch
das Mitgliedsalter noch nicht erreicht haben. Sie werden mit der
Erreichung des Mitgliedsalters als aktive Mitglieder übernommen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Hauptversammlungen
teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen, sowie
die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand
festgesetzten Bedingungen zu besuchen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Hauptversammlung
festgesetzten Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
1. Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein
besondere Verdienste erworben haben, können durch den
Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden.
2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den
vereinsinternen Veranstaltungen freien Zutritt.
§ 7 Organe
1. Organe des Vereins sind
a) die Hauptversammlung und
b) der Vorstand.
2. a) Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
b) Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte der satzungsmäßigen
Mitglieder beschlußfähig.
Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes
bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
3. Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entschei-
dungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst
unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.
4. Wahlen zum Vorstand erfolgen per Handzeichen, sofern nicht
auf Antrag eines Mitgliedes die geheime Wahl durchzuführen ist.
5. Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine
Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der
Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muß.
Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und dem Schrift-
führer zu unterzeichnen.
§ 8 Die Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung findet jährlich einmal und zwar in der
Regel im Monat Januar statt.
Sie ist vom Vorstand mindestens 3 Wochen vorher durch
öffentliche Bekanntmachung in der örtlichen Presse
einzuberufen.
2. Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens 8 Tage vor
ihrer Durchführung an den Vereinsvorsitzenden zu richten.
Für Anträge des Vorstandes ist keine Frist gegeben.
3. Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche
Hauptversammlungen einberufen. Er muß dies tun, wenn
mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe
fordern.
4. Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlußfähig.
5. Die Hauptversammlung ist zuständig für
a) die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
d) die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer,
e) die Änderung der Satzung,
f) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der
Vorstand an die Hauptversammlung verwiesen hat,
g) die Auflösung des Vereins und
h) den Austritt aus dem "VOLKSMUSIKERBUND NRW
LANDESVERBAND WESTFALEN - LIPPE E.V.".
§ 9 Der Vorstand
1. 1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Schriftführer,
c) dem Kassierer und
d) dem stellvertretenden Vorsitzenden.
1. 2. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf 3 Jahre
gewählt. Er beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach
der Satzung nicht die Hauptversammlung zuständig ist.
1. 3. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
Er muß einberufen werden, wenn dies mindestens 1/3 der
Vorstandsmitglieder verlangen.
1. 4. Der Vorstand kann bei Erledigung deren Amtes jedes seiner
Mitglieder bis zur nächsten (ordentlichen oder außerordend-
lichen) Hauptversammlung ersetzen. Dies gilt auch für die
Kassenprüfer, wenn diese nach ihrer Wahl durch die
Hauptversammlung weggefallen sind.
2. 1. a) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Organe und sorgt
für die Durchführung ihrer Beschlüsse - soweit von der
Hauptversammlung nichts anderes beschlossen wird.
b) Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer.
Er ist berechtigt:
1. Zahlungen für den Verein anzunehmen.
2. Zahlungen für den Verein bis zum Betrag von 100,- Euro
im Einzelfall zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit
Zustimmung des Vorsitzenden ausgezahlt werden.
c) Der Kassierer fertigt auf den Schluß des Geschäftsjahres
einen Kassenabschluß, welcher der Hauptversammlung
zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.
Zwei Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu
prüfen und in der Hauptversammlung einen Prüfungsbericht
abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das
Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.
3. 1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
Vorsitzenden und dem Schriftführer.
Diese sind einzelvertretungsberechtigt.
§ 10 Satzungsänderungen
1. Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied
innerhalb der Frist für Anträge zu einer Hauptversammlung
gestellt werden.
2. Eine Satzungsänderung kann von der Hauptversammlung
nur mit der Mehrheit von 3/4 der sich an der Abstimmung
beteiligenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.
§ 11 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins ist mit einer 3/4 Mehrheit
aller an der Hauptversammlung teilnehmenden Mitglieder
des Vereins zu beschließen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die
"St.Hubertus Schützenbruderschaft Oberntudorf 1876 e.V. ",
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Öffentliche Bekanntmachungen
1. Öffentliche Bekanntmachungen haben im Westfälischen
Volksblatt, Ausgabe Salzkotten, zu erfolgen.
Oberntudorf, den 14. Dezember 2018