Satzung - Spielmannszug Oberntudorf

Spielmannszug Oberntudorf 1924 e.V.
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Satzung
Spielmannszug Oberntudorf e.V.

§ 1    Name und Sitz

           1. Der Verein führt den Namen "Spielmannszug Oberntudorf e.V."
           2. Er hat seinen Sitz in Salzkotten Oberntudorf.
           3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2    Zweck und Geschäftsjahr

           1. Der Verein ist Mitglied der "St. Hubertus Schützenbruderschaft
               Oberntudorf 1876  e.V.".
           2. Der Verein ist Mitglied des "VOLKSMUSIKERBUNDES NRW
               LANDESVERBAND WESTFALEN - LIPPE E.V." und dient
               ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung der
               Volksmusik und verwandter Bestrebungen und damit der
               Pflege einer bodenständigen Kultur, sowie dem Brauchtum
               unseres Volkes, insbesondere in dem Ort Oberntudorf.
           3. Diesen Zweck verfolgt er durch
               a) regelmäßige Übungsabende,
               b) Veranstaltung von Konzerten und Platzmusik,
               c) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen
                   Veranstaltungen kultureller Art,
               d) Teilnahme an Musikfesten des Landesverbandes,
                   seiner Unterverbände und Vereine.
           4. a) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
               b) Das Gründungsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 3        Gemeinnützigkeit

           1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeiten gem. §2 der
               Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
               im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke"
               der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt
               nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
           2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
                Zwecke verwendet werden.
              Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
            3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck
               fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
               begünstigt werden.
           4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei
               Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung
               etwa eingebrachter Vermögenswerte.

§ 4    Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)

           1. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern,
               sowie Ehrenmitgliedern.
           2. Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede Person werden, die
               das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Zwecke des Vereins
               anerkennt und fördert. Über den Antrag zur Aufnahme
               entscheidet der Vorstand.
           3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
           4. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig.
               Er muß gegenüber dem Vorstand mindestens drei Monate
               vorher schriftlich erklärt werden.
           5. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt,
               kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
               Vor dem Ausschluß ist dem Auszuschließenden innerhalb einer
               Frist von 10 Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
               Der Ausschluß ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
           6. Aktives Mitglied ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat
               und ein Musikinstrument spielt.
           7. Alle übrigen Mitglieder sind fördernde Mitglieder oder
               Ehrenmitglieder.
           8. Zöglinge sind solche Personen, die ein Instrument spielen, jedoch
               das Mitgliedsalter noch nicht erreicht haben. Sie werden mit der
               Erreichung des Mitgliedsalters als aktive Mitglieder übernommen.

§ 5    Rechte und Pflichten der Mitglieder

           1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Hauptversammlungen
               teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen, sowie
               die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand
               festgesetzten Bedingungen zu besuchen.
           2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Hauptversammlung
               festgesetzten Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 6    Ehrenmitgliedschaft

           1. Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein
               besondere Verdienste erworben haben, können durch den
               Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden.
           2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den
               vereinsinternen Veranstaltungen freien Zutritt.


 
§ 7    Organe

           1. Organe des Vereins sind
               a) die Hauptversammlung und
               b) der Vorstand.
           2. a) Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne
                   Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
               b) Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte der satzungsmäßigen
                   Mitglieder beschlußfähig.
               Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes
               bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
               Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
               Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
           3. Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entschei-
               dungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst
               unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.
           4. Wahlen zum Vorstand erfolgen per Handzeichen, sofern nicht
               auf Antrag eines Mitgliedes die geheime Wahl durchzuführen ist.
           5. Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine
               Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der
               Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muß.
               Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und dem Schrift-
               führer zu unterzeichnen.

§ 8    Die Hauptversammlung

           1. Die Hauptversammlung findet jährlich einmal und zwar in der
               Regel im Monat Januar statt.
               Sie ist vom Vorstand mindestens 3 Wochen vorher durch
               öffentliche Bekanntmachung in der örtlichen Presse
               einzuberufen.
         2. Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens 8 Tage vor
               ihrer Durchführung an den Vereinsvorsitzenden zu richten.
               Für Anträge des Vorstandes ist keine Frist gegeben.
           3. Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche
               Hauptversammlungen einberufen. Er muß dies tun, wenn
               mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe
               fordern.
           
            4. Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist
               ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
               beschlußfähig.
           5. Die Hauptversammlung ist zuständig für
               a) die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte,
               b) die Entlastung des Vorstandes,
               c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
               d) die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer,
               e) die Änderung der Satzung,
               f) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der
                   Vorstand an die Hauptversammlung verwiesen hat,
               g) die Auflösung des Vereins und
               h) den Austritt aus dem "VOLKSMUSIKERBUND NRW
                   LANDESVERBAND WESTFALEN - LIPPE E.V.".

§ 9    Der Vorstand

       1. 1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
               a) dem Vorsitzenden,
               b) dem Schriftführer,
               c) dem Kassierer und
               d) dem stellvertretenden Vorsitzenden.
       1. 2. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf 3 Jahre
               gewählt. Er beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach
               der Satzung nicht die Hauptversammlung zuständig ist.
       1. 3. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
               Er muß einberufen werden, wenn dies mindestens 1/3 der
               Vorstandsmitglieder verlangen.
       1. 4. Der Vorstand kann bei Erledigung deren Amtes jedes seiner
               Mitglieder bis zur nächsten (ordentlichen oder außerordend-
               lichen) Hauptversammlung ersetzen. Dies gilt auch für die
               Kassenprüfer, wenn diese nach ihrer Wahl durch die
               Hauptversammlung weggefallen sind.

        2. 1. a) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Organe und sorgt
                   für die Durchführung ihrer Beschlüsse - soweit von der
                   Hauptversammlung nichts anderes beschlossen wird.
               b) Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer.
                   Er ist berechtigt:
                   1. Zahlungen für den Verein anzunehmen.
                   2. Zahlungen für den Verein bis zum Betrag von 100,- Euro
                       im Einzelfall zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit
                       Zustimmung des Vorsitzenden ausgezahlt werden.
               
             c) Der Kassierer fertigt auf den Schluß des Geschäftsjahres
                   einen Kassenabschluß, welcher der Hauptversammlung
                   zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.
                   Zwei Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu
                   prüfen und in der Hauptversammlung einen Prüfungsbericht
                   abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das
                  Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.
       3. 1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
               Vorsitzenden und dem Schriftführer.
               Diese sind einzelvertretungsberechtigt.

§ 10  Satzungsänderungen

           1. Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied
               innerhalb der Frist für Anträge zu einer Hauptversammlung
               gestellt werden.
           2. Eine Satzungsänderung kann von der Hauptversammlung
               nur mit der Mehrheit von 3/4 der sich an der Abstimmung
               beteiligenden Mitglieder beschlossen werden.
               Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.

§ 11  Auflösung

           1. Über die Auflösung des Vereins ist mit einer 3/4 Mehrheit
               aller an der Hauptversammlung teilnehmenden Mitglieder
               des Vereins zu beschließen.
           2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
                steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die
               "St.Hubertus Schützenbruderschaft Oberntudorf 1876 e.V. ",
              die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
              oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 12  Öffentliche Bekanntmachungen
           1. Öffentliche Bekanntmachungen haben im Westfälischen
               Volksblatt, Ausgabe Salzkotten, zu erfolgen.


Oberntudorf, den 14. Dezember 2018
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